Satzung

Neufassung vom 12.07.2025 mit Ergänzung laut Protokoll Vorstandssitzung der Deutsch-Ukrainischen Gesellschaft Rhein-Neckar e.V. (VR 331959) vom 10.09.2025


§ 1 Name, Sitz

I. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Ukrainische Gesellschaft Rhein-Neckar e.V.“ (DUG).

II. Sie hat ihren Sitz in Heidelberg; die Gesellschaft ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Mannheim eingetragen.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Präambel:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen.

Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, Integration, sowie die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Bemühungen zwischen Deutschen und Ukrainern, gegenseitige Aufgeschlossenheit und freundschaftliche Verbindungen verwirklicht.

Der Verein sieht seine Tätigkeit als Teil des europäischen Einigungswerkes und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen und Staatsbürgern der Ukraine – gleich, welcher Nationalität – die ihre Zielsetzung akzeptieren.

Die DUG fördert Kontakte auf kulturellem, humanitärem, religiösem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet.

Die DUG ist zur Zusammenarbeit mit Organisationen und Gruppen bereit, die die Völkerverständigung anstreben und die Ideale der Demokratie nach Maßgabe des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland bejahen.

Insbesondere stellt der Verein sich die Aufgaben:

  1. Im ukrainischen Bildungsbereich tätig zu sein, muttersprachlichen Unterricht – vorrangig für Kinder und Jugendliche – zu organisieren und die ukrainische Sprache und Kultur zu fördern und zu pflegen,
  2. durch Begegnungen den kulturellen Austausch und die persönlichen Kontakte zwischen Deutschland und der Ukraine zu fördern,
  3. Teilnahme an multikulturellen Veranstaltungen und in Veranstaltungen über Geschichte, Kultur und Zeitgeschehen zu informieren,
  4. humanitäre Hilfsaktionen zugunsten der Bevölkerung der Ukraine zu organisieren und durchzuführen.

§ 3 Mitgliedschaft

I. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.

II. Ehrenmitglieder: Die Mitgliederversammlung kann Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht und sind von Beitragszahlungen befreit. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Mitgliederversammlung aberkannt werden.

III. Aufnahme: Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Personen oder Organisationen, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen möchten, können Fördermitglieder werden.

IV. Beendigung: Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds. Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von sechs Wochen zulässig.

V. Ausschluss: Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit die Vereinszugehörigkeit eines Mitglieds wegen vereinsschädigendem Verhalten für beendet erklären.

VI. Streichung: Die Streichung als Mitglied durch den Vorstand kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde.

§ 4 Finanzmittel & Vergütung

I. Die erforderlichen Finanzmittel des Vereines werden erbracht durch:

  • a. Mitgliedsbeiträge,
  • b. Spenden,
  • c. Schulgeld,
  • d. staatliche Zuwendungen und Fördermittel,
  • e. sonstige Mittel, die durch satzungsgemäße Tätigkeit des Vereins eingenommen wurden.

II. Die Mitgliedsbeiträge sowie deren Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten werden in einer Vereinsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen und geändert werden kann.

III. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

IV. Der Verein kann Mitarbeiter für die Ausführung von Aufgaben anstellen, die regelmäßige qualifizierte Beschäftigung erfordern.

V. Vorstandsmitglieder können zusätzlich zu ihren ehrenamtlichen Hauptaufgaben zusätzliche Tätigkeiten übernehmen, die vergütet werden können gemäß der Vereinsordnung.

VI. Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder sonstige Personen können für ihre Tätigkeit im Verein eine angemessene Vergütung erhalten, sofern diese:

  • a. im Rahmen der Gemeinnützigkeitsvorschriften der Abgabenordnung (§ 55 AO) zulässig ist,
  • b. in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Leistung steht,
  • c. in einer von der Mitgliederversammlung verabschiedeten, gesonderten Vereinsordnung geregelt ist.

VII. Arbeitsverträge oder Honorarvereinbarungen für Vorstandsmitglieder müssen auf Grundlage der Vergütungsordnung von der Mitgliederversammlung genehmigt werden. Diese Arbeitsverträge sind zeitlich auf die Dauer der Ausübung des Amtes befristet.

VIII. Über Arbeitsverträge oder Honorarvereinbarungen für Nicht-Vorstände kann der Vorstand nach eigenem Ermessen entscheiden. Es gilt auch hier die Vereinsordnung.

IX. Zusätzlich zu ehrenamtlichen Tätigkeiten können weitere Tätigkeiten durch eine Aufwandsentschädigung (z. B. Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG oder Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG) oder mit anderen angemessenen Vergütungen honoriert werden, sofern die Gemeinnützigkeit des Vereins dadurch nicht gefährdet wird. Auslagen, die bei der Arbeit für die Gesellschaft entstanden sind, können in nachgewiesener Höhe erstattet werden.

§ 5 Organe

Organe der Deutsch-Ukrainischen Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 6 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DUG und zuständig für:

  • die Wahl des Vorstandes
  • die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte und des Kassenberichtes
  • die Entlastung des Vorstandes
  • die Behandlung von Anträgen
  • Satzungsänderungen
  • die Auflösung des Vereins

Für die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung gilt:

I. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal innerhalb der Wahlperiode eines Vorstandes statt.

II. In dringenden Fällen kann auf Beschluss des Vorstands eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.

III. Mitgliederversammlungen können auch auf einen schriftlich gegenüber dem Vorstand geäußerten Wunsch von mindestens einem Drittel der Mitglieder einberufen werden; der Vorstand muss diesem Wunsch nachkommen.

IV. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail mit Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung einberufen werden.

V. Anträge auf Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern ebenfalls zwei Wochen vor der Versammlung zugestellt werden.

VI. Virtuelle Versammlung: Eine virtuelle Mitgliederversammlung per Videokonferenz ist möglich. Die Einladung dazu erfolgt 14 Tage vor dem Termin per E-Mail. Die individuellen Zugangsdaten zum virtuellen Raum erhalten die Mitglieder ebenfalls per E-Mail 2 Tage vor der Versammlung.

VII. Auch bei virtuellen Mitgliederversammlungen mit Vorstandswahlen dürfen nur stimmberichtigte Vereinsmitglieder abstimmen.

VIII. Beschlussfähigkeit: Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, der Stellvertreterin oder einem Versammlungsleiter oder -leiterin geleitet.

IX. Abstimmung: Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet vorbehaltlich anderer Regelungen in dieser Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

X. Wahlmodus: Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen – per Handzeichen –, sofern nicht von mindestens einem Stimmberechtigten eine geheime Wahl oder geheime Abstimmung verlangt wird.

XI. Protokoll: Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird und von den Mitgliedern auf Verlangen eingesehen werden kann.

§ 7 Der Vorstand

I. Zusammensetzung: Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, einem Schriftführer und weiteren Beisitzern.

II. Ehrenvorsitz: Die Mitgliederversammlung kann ehemalige Vorstandsvorsitzende, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit oder auf bestimmte Dauer. Der Ehrenvorsitz ist eine repräsentative Würdigung ohne Stimmrecht im Vorstand. Ehrenvorsitzende haben das Recht, an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Sie dürfen den Verein auch in Abstimmung mit dem Vorstand in der Öffentlichkeit vertreten. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Titel durch Beschluss der Mitgliederversammlung aberkannt werden.

III. Vertretung: Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich (§ 26 BGB) vom Vorsitzenden und seinem Stellvertreter vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertreter des Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung zur Vertretung berechtigt ist.

IV. Aufgaben: Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte entsprechend der Satzung.

V. Amtsdauer: Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

VI. Beschlussfähigkeit: Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, Ehrenvorsitzende nicht mitgezählt.

VII. Protokollierung von Vorstandsbeschlüssen: Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss mindestens enthalten:

  • a. Datum und Ort der Sitzung
  • b. Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder
  • c. gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnissen

Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen und wird für mindestens 3 Jahre aufbewahrt. Vereinsmitglieder können auf Antrag Einsicht in die Protokolle nehmen, soweit keine vertraulichen oder personenbezogenen Daten betroffen sind.

VIII. Vergütung: Eine Vergütung für Vorstandsmitglieder ist unter Berücksichtigung von § 4 (Finanzmittel und Vergütung) zulässig.

§ 8 Buchhaltung und Rechnungsprüfung

1. Der Vorstand bestellt mindestens einen Schatzmeister und definiert seinen Aufgabenbereich.

2. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder Mitglieder des Vorstands sein noch in einem Anstellungsverhältnis zum Verein stehen.

3. Die Rechnungsprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Buchführung, die Verwendung der Vereinsmittel sowie Gehaltszahlungen und Vergütungen an Vorstandsmitglieder, Vereinsmitglieder oder andere Personen.

4. Bei Zahlungen an Vorstandsmitglieder prüfen die Rechnungsprüfer insbesondere, ob diese im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und den gesetzlichen Vorgaben stehen.

5. Die Rechnungsprüfer legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht vor und sprechen eine Empfehlung zur Entlastung des Vorstands aus.

§ 9 Satzungsänderungen

I. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.

II. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Auflagen werden vom Vorstand vorgenommen und müssen bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§ 10 Geschäftsjahr, Rechnungswesen

I. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Für das Kassen- und Rechnungswesen ist der Schatzmeister verantwortlich.

III. Die Rechnungsprüfung erfolgt durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer.

§ 11 Auflösung der Gesellschaft

I. Über die Auflösung der DUG beschließt die Mitgliederversammlung, die dazu mindestens vier Wochen vorher schriftlich informiert wurde, in geheimer Abstimmung mit mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

II. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die Förderung der Volks- und Berufsbildung, sowie die Förderung der Hilfe für Kriegsopfer. Die Verwendung sollte nach Möglichkeit einen Bezug zur Ukraine haben.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Die geänderte Satzung ist auf der Mitgliederversammlung 12.07.2025 beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mannheim in Kraft. Gleichzeitig verliert die alte Satzung vom 11.12.2021 ihre Gültigkeit.

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